| Reisekosten |
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Die bis 31.12.2007 unterschiedlich zu beurteilenden Dienst- / Geschäftsreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit, wurden mit Wirkung ab 01.01.2008 zu dem Sammelbegriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammen gefasst. Um Reisekosten geltend machen zu können, ist es erforderlich, dass es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.Was unter vorübergehend zu verstehen ist, wurde gesetzlich nicht geregelt. Ein Zeitrahmen von bis zu 18 Monate wird zur Zeit noch als vorübergehend angesehen.
Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland wird der Verpflegungsmehraufwand durch Auslandstagegelder berücksichtigt. Diese werden in unterschiedlicher Höhe für jedes einzelne Land vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Für die nicht erfassten Staaten ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Bei derselben Auswärtstätigkeit ist der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten 3 Monate beschränkt. Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr als 1 bis 2 Tage wöchentlich aufgesucht wird. Eine neue Frist beginnt eine neue Frist, wenn die Unterbrechung mind. 4 Wochen dauert. Urlaub oder Krankheit haben keinen einfluss auf den Ablauf der 3-Monats-Frist.
Übernachtungskosten
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Deshalb müssen umsatzsteuerrechtlich in Hotelrechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung Nebenleistungen gesondert ausgewiesen werden. Die bis 31.12.2009 häufige Praxis, nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück auszuweisen, ist entfallen und damit auch die Pauschalkürzung um 4,80 EUR bzw. 20% des am Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegung bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden.
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