| Verträge mit nahen Angehörigen |
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Wenn sich fremde Personen als Vertragspartner gegenüberstehen, kann man davon ausgehen, dass der Vertragsschluss von Interessengegensätzen gekennzeichnet ist. Verträge unter nahen Angehörigen sind dagegen vielfach von familiären Erwägungen bestimmt. An die steuerliche Anerkennung solcher Verträge werden daher strenge Anforderungen gestellt. Grundsätzliche Anforderungen an Verträge mit nahen Angehörigen
Praxistipp: Bundesfinanzhof senkt die Hürden Neuerdings vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) bei Nichtbeachtung von Formvorschriften eine etwas großzügigere Auffassung: Danach kann ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ausnahmsweise auch dann von vornherein steuerlich anzuerkennen sein, wenn aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ein ernsthafter Bindungswille der Angehörigen zweifelsfrei abgeleitet werden kann (BFH, Urteil v. 13.7.1999, VIII R 29/97). Nachdem der BFH (Urteil v. 7.6.2006, IX R 4/04, Urteil v. 12.5.2009, IX R 46/08) klargestellt hat, dass die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Vertragsabschlüssen zwischen nahen Angehörigen für die steuerliche Anerkennung nur indizielle Bedeutung hat, hat die Finanzverwaltung zunächst mit einem Nichtanwendungserlass (BMF v. 2.4.2007, IV B 2 - S 2144/0) reagiert. Sie erkennt formunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen jetzt aber an, wenn die Vertragspartner darlegen und nachweisen, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen und dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist (BMF, Schreiben v. 23.12.2010). Konsequenz: Immer alles „richtig machen“, damit das Finanzamt nicht doch noch ein Haar in der Suppe findet und den Vertag steuerlich ins Abseits laufen lässt.
ArbeitsverträgeEhegattenarbeitsvertrag Geht es um die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses, sind Finanzverwaltung und Gerichte äußerst misstrauisch. Ihre Vermutung: Die Abmachungen zwischen den Ehegatten könnten möglicherweise nur zum Zweck des Steuersparens getroffen worden sein; es könnte sich um ein Scheingeschäft oder um Gestaltungsmissbrauch handeln. Deswegen muss das Ehegattenarbeitsverhältnis auf sicheren rechtlichen Füßen stehen. Im Einzelnen:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 07.11.1995, 2 BvR 802/90) hat entschieden, dass einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten nicht allein deswegen die steuerliche Anerkennung versagt werden kann, weil das Gehalt des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein "Oder-Konto" überwiesen wurde. Stimmt alles andere, hat das Kriterium "Kontoführung" keine Bedeutung mehr. Trotzdem sollte das Gehalt aus „Sicherheitsgründen“ immer auf ein Konto überwiesen werden, über das nur der Arbeitnehmer-Ehegatte verfügen kann.
Praxistipp: Im Wesentlich müssen die Vereinbarungen üblich sein Geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen führen für sich allein nicht immer zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Trotzdem soll dies keine Aufforderung zum „Schlendrian“ sein; denn lästige Diskussionen mit dem Betriebsprüfer kosten Zeit und Geld! Was die Finanzverwaltung keinesfalls akzeptiert steht in H 4,8 EStR.
Arbeitsverträge mit Kindern Bei einem Arbeitsvertrag mit minderjährigen Kindern ist kein Ergänzungspfleger erforderlich (R 4.8 Abs. 3 Satz 1 EStR). Allerdings verstoßen Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (R 4.8 Abs.3 Satz 2 EStR). Sie sind somit nichtig und werden deshalb auch steuerrechtlich nicht anerkannt. Wichtig ist, dass auch Arbeitsverträge über Aushilfstätigkeiten steuerlich anerkannt werden. Allerdings darf es sich nicht um Hilfeleistungen der Kinder im elterlichen Betrieb handeln, die wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden (z. B. Telefondienst, Botendienste). Es muss eine fremde Arbeitskraft ersetzt werden (BFH, Urteil v. 09.12.1993 - IV R 14/92)
DarlehensverträgeVoraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag
Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, sollten die Darlehensverträge mit nahen Angehörigen aus Beweisgründen unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Doch nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung aus. Voraussetzung ist, dass folgende wichtige Punkte vereinbart sind:
Doch ohne tatsächliche Durchführung wird der beste Vertrag zur Makulatur. Deswegen insbesondere auf Folgendes achten:
Rechtliche Konsequenz bei Nichtanerkennung der Darlehensabsprachen: Die Zinsen sind einerseits keine Betriebsausgaben, andererseits auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei Darlehensverträgen mit Kindern müssen die Vermögensbereiche der Eltern und Kinder konsequent getrennt werden. Bei Verträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, damit die Vereinbarungen bürgerlich-rechtlich wirksam zustande kommen. Praxistipp: Geschenktes Geld wird dem Unternehmen als Darlehen gewährt Eltern schenken ihrem Kind Geld und das Kind stellt das Kapital der Praxis oder dem Unternehmen der Eltern darlehensweise zur Verfügung. Die Eltern können die gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben absetzen, bei dem (minderjährigen) Kind bleiben die Zinseinnahmen i. d. R. steuerfrei. Auch hier kommt es auf das „Wie“ an: Voraussetzung ist, dass die Schenkung und das Darlehen unabhängig voneinander vereinbart wurden. Besteht nämlich zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, weil die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbunden wird, sind die Zinsen bei der Ermittlung der betrieblichen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abziehbar. In einem solchen Fall stellen die als "Zinsen" bezeichneten Beträge nicht abziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG dar. Ähnlich liegt es, wenn dem Darlehen einer minderjährigen Tochter an einen Elternteil eine Schenkung des anderen Elternteils vorausgeht und diesen Rechtsgeschäften ein Gesamtplan der Eltern zur Schaffung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugrunde liegt. Deswegen: Schenkung und Darlehen sollten unbedingt in getrennten Urkunden, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Höhe vereinbart werden (BMF, Schreiben v. 23.12.2010).
MietverträgePrinzipiell bestehen gegen die steuerliche Anerkennung von Miet- oder Pachtverträgen zwischen nahen Angehörigen keine Bedenken. Auch nahen Angehörigen ist es unbenommen, ihre Verhältnisse untereinander so zu regeln, dass möglichst wenig Steuern zu bezahlen sind. Jedoch gelten auch hier erhöhte Anforderungen:
Eine mündliche Vereinbarung ist zwar prinzipiell möglich (§ 550 BGB). Der BFH erkennt auch einen nur mündlich abgeschlossenen Mietvertrag an (BFH, Urteil v. 19.10.1999, IX R 80/97). Aus Beweisgründen ist der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages aber auf jeden Fall empfehlenswert. Der schriftliche Mietvertrag ist der einfachste Beweis für das Mietverhältnis. Praxistipp: Formulare vom Schreibwarenhandel werden anerkannt Am ehesten lässt sich das Finanzamt von einem im Schreibwarenhandel erhältlichen Standardformular überzeugen.
Die Hauptpflichten der Mietparteien müssen klar vereinbart werden. Dazu gehören u. a.:
Es reicht nicht aus, dass der Mietvertrag schriftlich fixiert ist, sondern er muss so wie vereinbart auch durchgeführt werden. Insbesondere müssen Sie Mietzahlungen pünktlich zum vertraglich vereinbarten Termin bezahlt werden. Folgendes darf nicht passieren:
Praxistipp: Geringe Abweichungen von mit fremden Dritten üblichen Vereinbarungen schaden nicht mehr Nach neuerer Rechtsprechung bringt nicht mehr ein einzelner "Mangel" den Mietvertrag steuerlich zum Scheitern, sondern die Gesamtbetrachtung. Prinzipiell gilt: Je mehr Punkte - vom unter fremden Dritten Üblichen - abweichen, desto eher wird das Finanzamt den Mietvertrag nicht anerkennen (OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.9.2006). Geringfügige Abweichungen, z. B. aufgrund geschäftlicher Unerfahrenheiten, bedeuten nicht mehr sofort das steuerliche Aus. Dem schließt sich auch die Finanzverwaltung an (H 21.4 EStH). Bei Verträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Nur so kommt der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam zustande. Kein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn Eltern eine Wohnung z. B. am Studienort zu fremdüblichen Bedingungen an ein unterhaltsberechtigtes Kind vermieten, das die Miete aus dem von den Eltern gezahlten Barunterhalt bestreitet (BFH, Urteil v. 19.10.1999, IX R 39/99). Das gilt jedoch nicht, wenn das Kind und die Eltern noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Steuerlich anerkannt wird auch, wenn mit dem geschiedenen Ehegatten (= Mieter) ein Mietvertrag abgeschlossen und die Miete mit dem Barunterhalt verrechnet wird. Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können nicht steuerlich wirksam einen Mietvertrag über eine gemeinsam bewohnte Wohnung abschließen. |

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